§ 60 – Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten
(1) Jedes Erstversicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte die gebuchten Prämienbeträge, normal die Höhe der Erstattungsleistungen und normal die Höhe der Provisionen normal arabic ohne Abzug der Rückversicherung sowie nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt mitteilen. In Bezug auf die in der Anlage 1 Nummer 10 genannte Sparte – ausgenommen der Haftung des Frachtführers – teilt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zudem die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen mit. (2) Die Aufsichtsbehörde teilt den Aufsichtsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer angemessenen Frist die in Absatz 1 genannten Angaben zusammengefasst mit.
Kurz erklärt
- Erstversicherungsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde Prämienbeträge, Erstattungsleistungen und Provisionen melden.
- Diese Meldungen sind getrennt für Geschäfte im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit.
- Die Angaben müssen nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt werden.
- Für eine bestimmte Sparte müssen zusätzlich die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen mitgeteilt werden.
- Die Aufsichtsbehörde informiert auf Anfrage die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten über die genannten Daten.